Dr. Cronau rät vom Unterzeichnen des Athletenpapiers ab Drucken
Geschrieben von: Dieter Ludwig   
Sonntag, 21. November 2010 um 19:41

 

Lindau. Im Bezug auf die Antidoping- und Medikationsregeln für den Pferdesport (ADMR) sieht Tierarzt Dr. Peter Cronau noch viel Handlungsbedarf. In einem Schreiben an die deutsche Reiterzentrale in Warendorf legt er seine Bedenken dar.

 

In einem Brief an die deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) weist Dr. Peter F.Cronau (Lindau) auf  Fehler, Unzulänglichkeiten und Mängel der Vereinbarung hin. Er provoziert, indem er meint, diese ADMR-Regeln kämen dem Verband wohl zur leichteren Auslegung entgegen, schreibt dann jedoch: „Zum Teil widersprechen sie aber den Prinzipien eines Rechtsstaats. Sie sind deswegen gefährlich, weil sie einem höchstrichterlichen Anspruch bisher – noch - nicht standhalten mussten.” Und das könnte mal möglich werden. Dann würde sich der Verband möglicherweise gezwungen sehen, Änderungen im Reglement vorzunehmen. Daraus aber könnten im gegebenen Falle Schadenersatzansprüche hergeleitet werden, wie beinahe vorhersehbar. Und möglicherweise auch die Forderung von Rückzahlung von Fördergeldern.

 

Peter Cronau (68), acht Jahre für seinen Berufsstand im Weltverband (FEI), einer der renommiertesten Tierärzte, rät den Athleten, die Vereinbarung nicht zu unterschreiben. Selbst der bekannte Doper-Jäger Prof. Werner Franke (70) hätte ebenfalls bereits Bedenken vorgebracht und einen vorsichtigen Umgang mit der Unterzeichnung der Athletenvereinbarung empfohlen. Die Unterschrift unter das Papier hat bisher zum Beispiel der Springreiter Christian Ahlmann (Marl) nicht geleistet, und auch Deutschlands erfolgreichste Dressurreiterin Isabell Werth (Rheinberg), selbst Juristin, meldete schwere Bedenken an.

 

 

Im einzelnen geht Cronau auf die verschiedenen Punkte ein, zum Beispiel:

 

„Artikel 2.1.1.... Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder wissentliche Anwendung durch oder seitens des Verantwortlichen nachgewiesen wird, um einen Verstoß nach Art 2.1 zu begründen...“

 

Cronau: „Dieser Artikel verhindert das verbriefte Recht eines Angeschuldigten, Argumente zu seiner Entlastung vorzutragen und reduziert entscheidend seine Verteidigungsrechte.“

 

„Artikel 2.1.2: Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste eigens qualitative Schwellenwerte aufgeführt sind, begründet das nachgewiesene Vorhandensein einer verbotenen Substanz – gleich in welcher Menge – in der genommenen Probe einen Regelverstoß...“.

 

Cronau: “Diese Argumentation ist falsch. Selbst ein einziges Molekül einer pharmakologischen Substanz in Blut oder Urin würde somit einen positiven Dopingfall verursachen. Das ist höchst bedenklich und wird bei weiterer Verbesserung der Dopinganalytik zu falsch positiven Ergebnissen führen.”

 

“Artikel 4.3: Die Entscheidung der FN, welche verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden in die Verbotsliste aufgenommen werden, ist endgültig und kann von Verantwortlichen nicht angefochten werden.“

 

Cronau: „Eine solche Causa ist derart einseitig, sie verhindert konstruktive Änderungen und verhindert dynamische Veränderungen, die in der schnelllebigen Zeit ganz wichtig für eine Flexibilität ist.“

 

 

“Artikel 7.1.1: Die Auswahl der Pferde unterliegt grundsätzlich dem Zufallsprinzip, daneben sind Verdachtsproben jederzeit möglich. Zuständig ist der FN/LK Beauftragte der jeweiligen PLS...“

 

Cronau: „Das Zufallsprinzip ist rechtens, auch wenn es oft in praxi nicht angewendet wird. In der Vielzahl der Fälle  wird die Auswahl nach Machbarkeit (Personal, Anzahl von Dopingboxen – wenn überhaupt vorhanden) bestimmt und dabei das Zufallsprinzip vernachlässigt. Es ist auch korrekt, dass Verdachtsproben jederzeit möglich sind. Um jeglichen Anschein einer Willkür entgegen zu treten, sollte – wenn ein Verdachtsmoment existiert – eine schriftliche Begründung - wie im FEI-Reglement Vorgeschrieben - verfasst werden. Dann könnte es nicht geschehen, dass am Biertisch tags zuvor vereinbart wird: Morgen ist die oder der dran.” Das ist in der Vergangenheit schon geschehen...“

 

„Artikel 7.1.7: Die Proben sind vom Veranstalter kühl zu lagern (Kühlschrank 4°) und unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung verpackt per Post an das Institut …. zu senden“

 

Cronau: „Dieser Artikel müsste aus Gründen einer nahtlosen Beweiskette näher definiert werden. Außerdem verfügen nur die wenigsten Veranstalter über einen verschließbaren Kühlschrank, der vier Grad Celsius garantiert. Auf vielen ländlichen Turnieren wird die Probe in der Vereinskneipe neben Hackfleisch und Schnitzel zwischengelagert. Viele Tierärzte legen die Probe in den Kofferraum ihres Praxisfahrzeugs. Einerseits ist die Probe da einigermaßen sicher, andererseits sind Kofferraumtemperaturen von 60° Celsius im Sommer keine Seltenheit. Nach der Van t’Hoff’schen  RGT-Regel (Reaktionsgeschwindigkeit-Temperatur-Regel) verlaufen chemische  Reaktionen bei erhöhten Temperaturen bis zu viermal schneller ab, was einer Metabolisierung erheblichen Vorschub leistet. Eine präzise Aufzeichnung, was mit der Probe zwischen Entnahme und Ankunft im Labor geschehen ist, ist eine unverzichtbare Forderung.”

 

“Artikel 7.1.10: Bei Abweichungen von Formvorschriften wird eine bestimmt Probe nur ungültig, wenn dadurch die Gültigkeit eines positiven Analyseergebnisses infrage gestellt wird…“

 

Cronau: „Dieser Artikel ist einseitig. Wenn schon Vorschriften von Auswahl, Durchführung, Versiegelung und Behandlung einer Probe gefordert werden, können diese durch den Artikel 7.1.10 nicht aufgehoben werden. Dann bräuchte man doch gar keine Ausführungsbestimmungen, wenn ohnehin nur das Analyseergebnis zählt.”

 

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Kleiner Nachtrag zum Aufbewahrungsszenarium, Artikel 7.1.7.: Vor Jahren  wurde die Probe des Pferdes eines späteren Springreiter-Olympiasiegers beim Pfingstturnier in Großostheim in der gekühlten Kuchentheke deponiert. Das sah mit Freude der betroffene Reiter. Er griff sich das Set,  setzte sich in seinen PKW und brauste davon...Passiert ist ihm nichts.

 

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