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Mehr Rechte für Käufer im Pferdehandel PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Offz/ DL   
Montag, 17. Oktober 2016 um 18:21

Celle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte für Käufer beim Erwerb von Pferden gestärkt. Die Grundsätze wurden zugunsten des Käufers angepasst. Rechtsüberlegungen aus dem Gebrauchtwagenkauf.

 

 

Beim diesjährigen 12. Deutschen Pferderechtstag in Celle Anfang März haben sich die Pferderechtsanwälte bereits mit einem Urteil des EuGH vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) zur Umkehr der Beweislast beim Mangel der Kaufsache beschäftigt. Prof. Dr. Ansgar Staudinger hat den Teilnehmern sehr ausführlich die Folgen für den Handel mit Pferden erläutert, welche die bisherige Rechtsprechung des BGH und seiner stark restriktiven Auslegung der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB beim Verbraucherkauf als nicht Richtlinienkonform erscheinen lässt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bislang zu § 476 BGB entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers jetzt angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH in Einklang zu bringen. Zwar ging es um einen Gebrauchtwagenkauf und dessen Rückabwicklung, aber man kann die angewandten Rechtsüberlegung auf einen (Verbraucher-) Pferdekauf vom Händler direkt übertragen.

Wie schon bei der Bewertung des dieser Entscheidung zugrunde liegenden EuGH Urteils muss ein gewerblich handelnder Pferdeverkäufer beim Verkauf an Verbraucher nach diesem BGH Urteil erst recht darauf achten, die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes PFERD zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ausführlichst und so vollständig wie irgend möglich beschreiben und einem Verbraucherkäufer zur Kenntnis bringen. Nur wenn man einen Verbraucherkäufer mit allen bekannten Details zu dem zu verkaufenden Pferd vorvertraglich aufklärt und dazu im Kaufvertrag dann eine ausführliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat, kann ein Verkäufer das Risiko einer Rückabwicklung eines Pferdekaufes mit oft nicht unerheblichen Zusatzkosten eingrenzen. In Anbetracht der durch diese BGH Entscheidung jetzt neuen und sehr weiten Auslegung der Anforderungen an eine Umkehr der Beweislast muss ein Verkäufer quasi schon an eine vorweggenommene Beweissicherung bei der Abfassung einer Beschaffenheitsvereinbarung denken mit allen dafür notwendigen Parametern. Die gängigen Musterkaufverträge für solche Verbraucherkäufe dürften nach dieser Entscheidung sicher dafür nicht mehr ausreichen.

Beim 13. Deutschen Pferderechtstag am 10.3.2017 in Bremen wird die Vorsitzende Richterin des 8. Zivilsenats des BGH, Frau Dr. Karin Milger die Aktuelle Rechtsprechung des Kaufsenatsund die Auswirkungen auf den Handel mit Pferden referieren

Der Wortlaut:

 

 


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